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Gewerbesteuer | Negative Hinzurechnung der Verlustübernahme eines stillen Gesellschafters
(1) Bei der Ermittlung der Summe der nach § 8 Nr. 1 GewStG 2002 (i. d. F. des UntStRefG 2008) hinzuzurechnenden Finanzierungsanteile ist auch ein Verlustanteil des stillen Gesellschafters zu berücksichtigen, soweit dieser Verlustanteil den Verlust aus Gewerbebetrieb gemindert hat (Bestätigung von R 8.1 Abs. 3 Satz 2 GewStR 2009). (2) Wird durch die Berücksichtigung des Verlustanteils die Summe der hinzuzurechnenden Finanzierungsanteile negativ, dann ist diese Summe grundsätzlich negativ hinzuzurechnen ( entgegen R 8.1 Abs. 3 Satz 3 GewStR 2009; Bezug: § 8 Nr. 1 GewStG 2002 i. d. F. des UntStRefG 2008).
Soweit bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt, wird nach § 8 Nr. 1 GewStG 2002 i. d. F. des UntStRefG 2008 ein Viertel bestimmter Aufwendungen, z. B. nach § 8 Nr. 1 Buchst. c GewStG der Gewinnanteile des stillen Gesellschafters hinzugerechnet, soweit die Summe der Aufwendungen nach § 8 Nr. 1 Buc...