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Umwandlungssteuerrecht: Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns ll nach einer Aufwärtsverschmelzung
Anmerkungen zum
Mit dem Urteil vom hat sich erstmalig ein FG mit der Frage beschäftigt, ob eine nach einer Einbringung erfolgte Aufwärtsverschmelzung eine rückwirkende Besteuerung eines Einbringungsgewinns II auslöst. Nach Auffassung des FG Hamburg erfasst der Veräußerungsbegriff des § 22 Abs. 2 UmwStG grundsätzlich auch Umwandlungen als tauschähnliche Vorgänge. Der Begriff der Veräußerung im § 22 Abs. 2 UmwStG sei jedoch unter Berücksichtigung des Regelungszwecks (typisierende Missbrauchsvorschrift) einschränkend auszulegen. Folgeumwandlungen wie eine Aufwärtsverschmelzung fallen nach Auffassung des Gerichts dann nicht unter die Tatbestandsvoraussetzungen, wenn es dabei nicht zu einer missbräuchlichen Ausnutzung der Statusverbesserung kommen kann. Der nachfolgende Beitrag setzt sich kritisch mit dieser Entscheidung auseinander und stellt ihre Bedeutung für die Praxis heraus.
Nach Ansicht des FG Hamburg ist der Veräußerungsbegriff i. S. des § 22 Abs. 2 UmwStG normspezifisch auszulegen. Neben den Voraussetzungen des allgemeinen Veräußerungsbegriffs muss auch eine missbräuchliche Ausnutzung der erlangten Statusverbesserung vorliegen.
Da diese...