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Gesellschaftsrecht | Einstweiliger Rechtsschutz bei Abberufungsstreitigkeit über weitere GmbH-Geschäftsführertätigkeit
Die Gesellschafterklage (actio pro socio) gegen den (aus wichtigem Grund abberufenen) Geschäftsführer einer zweigliedrigen GmbH gerichtet auf die Untersagung entsprechenden Auftretens und Handelns bis zur endgültigen Feststellung über die Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses kann unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb (§ 823 Abs. 1 i. V. mit § 1004 BGB) im vorläufigen Rechtsschutzverfahren begründet sein. Da in dessen Schutzbereich alles fällt, was in seiner Gesamtheit [i]infoCenter „Actio pro sozio“ NWB CAAAE-20856 den wirtschaftlichen Wert des Unternehmens ausmacht – insbesondere Bestand, Erscheinungsformen, Tätigkeitskreis, Kundenstamm und Organisationsstruktur –, zählt zu den für den Betrieb wertbestimmenden Faktoren auch die Verteilung und die Art der Ausübung der Gesch...