Behandlung von Steuerberatungskosten für die Steuerangelegenheiten des Erblassers
Vom Erben getragene Steuerberatungskosten, die im Rahmen der Einkommensteuerpflicht des Erblassers anfallen, insbesondere Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung des Erblassers, stellen keine Nachlassregelungskosten oder Kosten zur Erlangung des Erwerbs i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG dar.
Sie können jedoch als Erblasserschulden abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG darstellen, soweit sie vom Erblasser herrühren.
Eine Erblasserschuld setzt voraus, dass der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten den Steuerberater beauftragt hat (Verursacherprinzip). Hierunter fällt auch eine über den Tod des Erblassers hinausgehende Beauftragung, solange diese nicht durch eine Kündigung seitens des Erben beendet wird. Beauftragt erst der Erbe nach dem
Tod des Erblassers den Steuerberater, liegen keine Erblasserschulden vor.
Diese Grundsätze gelten auch für Steuerberatungskosten, die dem Erben anlässlich einer Berichtigung bzw. Selbstanzeige für ursprünglich vom Erblasser abgegebene Steuererklärungen entstehen. Den Erben trifft als Gesamtrechtsnachfolger gemäß § 153 Abs. 1 AO eine Berichtigungspflicht hinsichtlich der noch vom Erblasser abgegebenen Steuererklärungen, soweit er deren Unrichtigkeit erkennt. Beauftragt der Erbe zur Erfüllung seiner vom Erblasser herrührenden steuerlichen Pflichten einen Steuerberater, rühren die Beratungskosten, anders als die privaten Steuerschulden des Erblassers (vgl. , BStBl 2012 II S. 790), gerade nicht vom Erblasser her, sondern werden erst in der Person des Erben begründet. Sie sind nicht als Erblasserschulden i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der
Länder v. - S 3810
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft
Baden-Württemberg - 3 - S
381.0/46
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat - 34 - S
3810 - 4/5
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin - S 3810 - 1/2014
Ministerium der Finanzen des Landes
Brandenburg - 36 - S 3810 -
2015#003
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt
Bremen - S 3810 -
1/2014-5/2015
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg - S 3810 - 2015/004 -
53
Hessisches Ministerium der Finanzen - S 3810A - 035 - II 6a
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern - IV - S
3810 - 00000 - 2014/002-002
Niedersächsisches Finanzministerium - S 3810 - 96 - 351
Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen - S 3810 -
13 - V A 6
Ministerium der Finanzen des Landes
Rheinland-Pfalz - S 3810 A -
15-032 - 448
Saarland Ministerium für Finanzen und
Europa - B/5 - S 3810 -
1#010
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen - 35 - S 3810/11/56 -
2015/63767
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt - 42 - S 3810 -
38
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein - VI 35 - S
3810 - 009
Thüringer Finanzministerium - S 3810 A - 10
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2015 I Seite 1028
PAAAF-41573