1. Die erstinstanzliche Bezifferung einer mehr als 750,00 € betragenden Gesamtforderung führt nicht zwingend zur Statthaftigkeit der Berufung. Obwohl es für den Wert des Beschwerdegegenstandes auf das mit der Berufung weiterverfolgte prozessuale Begehren des Berufungsklägers ankommt, kann dieser nicht die zulassungsfreie Berufung dadurch erzwingen, dass er bereits vor dem SG einen Antrag stellt, welcher die Wert- oder Zeitgrenze, die für die Zulassungsbedürftigkeit der Berufung maßgeblich ist, überschreitet, der aber jeder sachlichen Grundlage entbehrt (, RdNr. 14; Urteil vom 26.10.1983 - 9b RU 46/83, RdNr. 10).
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