Instanzenzug: S 17 R 345/10
Gründe:
1Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im mit einem am 18.9.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom selben Tage Beschwerde eingelegt und mit einem weiteren Schriftsatz vom 14.10.2015 beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern.
2Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 26.11.2015 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG).
3Mit dem am 26.11.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung der Klägerin niedergelegt, ohne die Beschwerde begründet zu haben. Die von der Klägerin privatschriftlich gefertigte Beschwerdebegründung vom 22.11.2015 kann wegen des beim BSG bestehenden Vertretungszwangs (§ 73 Abs 4 SGG) keine Berücksichtigung finden.
4Die mangels formgerechter Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
5Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstelle(n):
SAAAF-32610