BGH Beschluss v. - VI ZR 567/15

Wiedereinsetzungsantrag in die versäumte Frist für eine Nichtzulassungsbeschwerde: Parteiverschulden bei Fristversäumnis wegen Abwartens einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung

Leitsatz

Es begründet keinen Hinderungsgrund im Sinne des § 233 ZPO, wenn die unterlegene Partei deshalb kein Rechtsmittel eingelegt hat, weil ihre Rechtsschutzversicherung die Erteilung einer Deckungszusage (zunächst) abgelehnt hat und die Partei das Kostenrisiko nicht tragen wollte.

Gesetze: § 233 ZPO, § 236 Abs 2 S 1 ZPO, § 544 ZPO

Instanzenzug: Az: I-3 U 116/14vorgehend LG Essen Az: 1 O 115/12

Gründe

I.

1Der die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts zurückweisende Beschluss des Oberlandesgerichts ist dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am zugestellt worden. Mit am eingegangenem Schriftsatz hat der am Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt Dr. X. für die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Er hat geltend gemacht, die Rechtsschutzversicherung der Klägerin habe trotz seines am selben Tag per Telefax übersandten Schriftsatzes vom die Erteilung einer Deckungszusage für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren abgelehnt. Aus diesem Grund habe er die Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingelegt. Erst mit am bei ihm eingegangenen Schreiben vom habe die Rechtsschutzversicherung Kostenschutz gewährt.

II.

2Der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass sie verhindert war, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten (§§ 233, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Klägerin hat nach ihrem eigenen Vortrag innerhalb der Frist deshalb keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, weil sie das Verfahren nur unter der Voraussetzung durchführen wollte, dass ihre Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt, und letztere dies abgelehnt hatte. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage gewesen zu sein, das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf eigene Kosten durchzuführen. Sie hat insbesondere keinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom - VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230, 1231; BGH, Beschlüsse vom - IV ZB 5/90, NJW 1991, 109 Rn. 8; vom - IX ZA 10/01, Rn. 3, NJW 2002, 2180). Bei dieser Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin nur deshalb keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, weil sie das Kostenrisiko nicht tragen wollte. Dies begründet aber keinen Hinderungsgrund im Sinne des § 233 ZPO.

Galke                         Wellner                         Diederichsen

             von Pentz                      Offenloch

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
NJW 2016 S. 8 Nr. 3
NJW-RR 2016 S. 637 Nr. 10
WM 2016 S. 286 Nr. 6
KAAAF-32510