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BFH 11.11.2015 V R 68/14, IWB 1/2016 S. 4

BFH | Einfuhrumsatzsteuer – kein Vorsteuerabzug für Lagerhalter

Nach Auffassung des BFH ist der Betreiber eines Zolllagers für von ihm wegen Fehlmengen geschuldeter Einfuhrumsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er keine Verfügungsmacht an der bei ihm eingelagerten Ware hat. Der BFH hält damit an seiner ständigen Rechtsprechung zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer fest, präzisiert jedoch, dass eine Einfuhr für das Unternehmen des Abzugsberechtigten dann vorliege, wenn „die Einfuhrumsatzsteuer“ Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen finde, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit liefert bzw. erbringt.

Hinweis:

[i]Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer nur durch den Unternehmer, der Verfügungsmacht am eingeführten Gegenstand hatDer vom BFH in Bezug genommene EuGH äußert sich in seinem Urteil vom in der Rechtssache C-187/14, DSV freilich dah...