BRAO Anlage 2 (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1)
Anlage 2 (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) [1]
Gebührenverzeichnis
Gliederung

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Teil 1: 
Anwaltsgerichtliche Verfahren
Abschnitt 1:
Verfahren vor dem Anwaltsgericht
 
Unterabschnitt 1:
Anwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz
 
Unterabschnitt 2:
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge
 
Abschnitt 2:
Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof 
 
Unterabschnitt 1:
Berufung
 
Unterabschnitt 2:
Beschwerde
Unterabschnitt 3:
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds
 
Abschnitt 3:
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof 
 
Unterabschnitt 1:
Revision
 
 Unterabschnitt 2:
Beschwerde
 
 Unterabschnitt 3:
Verfahren wegen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten oder Berufsausübungsgesellschaften
 
Abschnitt 4:
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
 
 
 Teil 2:
 Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
 
 
 
Abschnitt 1:
 Erster Rechtszug
 
Unterabschnitt 1:
Anwaltsgerichtshof
 
Unterabschnitt 2:
Bundesgerichtshof
 
 
Abschnitt 2:
Zulassung Durchführung der Berufung
Abschnitt 3:
Vorläufiger Rechtsschutz
 
Unterabschnitt 1:
Anwaltsgerichtshof
 
Unterabschnitt 2:
Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache
 
Unterabschnitt 3:
Bundesgerichtshof
 
 
Abschnitt 4:
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
 

Teil 1: Anwaltsgerichtliche Verfahren

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Nr.
Gebührentatbestand
Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 1110 bis 1112
Vorbemerkung 1:
 
(1) Im anwaltsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.
(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, das Mitglied der Rechtsanwaltskammer damit zu belasten.
(3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.
Abschnitt 1:
Verfahren vor dem Anwaltsgericht
Unterabschnitt 1:
Anwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz
1110
Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen:
1. einer Warnung,
2. eines Verweises,
3. einer Geldbuße
240,00 EUR
 1111
Verfahren mit Urteil bei Verhängung eines Vertretungs- oder Beistandsverbots nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 4 der BRAO
360,00 EUR
1112
Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis
480,00 EUR
Unterabschnitt 2:
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge
1120
Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 74a Abs. 1 der BRAO: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen.....
160,00 EUR
Abschnitt 2:
Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof
Unterabschnitt 1:
Berufung
1210
Berufungsverfahren mit Urteil
1,5
1211
Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil
0,5
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
Unterabschnitt 2:
Beschwerde
1220
Verfahren über Beschwerden im anwaltsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen.....
50,00 EUR
Von dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es rechtskräftig eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.
Unterabschnitt 3:
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds
 1230
Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3 der BRAO:
 
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen.....
200,00 EUR
 
 
 Abschnitt 3:
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1:
Revision
1310
Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 116 Abs. 1 Satz 2 der BRAO i. V. mit § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO
 2,0
1311
Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 116 Abs. 1 Satz 2 der BRAO i. V. mit § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO
1,0
 
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
 
 Unterabschnitt 2:
Beschwerde
1320
Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen.....
1,0
1321
Verfahren über sonstige Beschwerden im anwaltsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen.....
50,00 EUR
Von dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es rechtskräftig eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.
Unterabschnitt 3:
Verfahren wegen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten oder Berufsausübungsgesellschaften
1330
Anwaltsgerichtliches Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer Maßnahme 
1,5
1331
Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3 i. V. mit § 163 Satz 2 der BRAO: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen.....
240,00 EUR
1332
Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 74a Abs. 1 i. V. mit § 163 Satz 2 der BRAO: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen
240,00 EUR
 
 
 
Abschnitt 4:
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
1400
Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen.....
50,00 EUR

Teil 2: Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

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Nr.
Gebührentatbestand
Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
Abschnitt 1:
Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1:
Anwaltsgerichtshof
2110
Verfahren im Allgemeinen
4,0
2111
Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
c) im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 der BRAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der BRAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2110 ermäßigt sich auf
2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 2:
Bundesgerichtshof
2120
Verfahren im Allgemeinen
5,0
2121
Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
c) im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 der BRAO i. V. mit § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der BRAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2120 ermäßigt sich auf
3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 2:
Zulassung und Durchführung der Berufung
2200
Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag abgelehnt wird
1,0
2201
Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird
0,5
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
2202
Verfahren im Allgemeinen
5,0
2203
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf
1,0
Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der BRAO i. V. mit § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
2204
Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 2203 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
c) im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 der BRAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der BRAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf
3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 3:
Vorläufiger Rechtsschutz
Vorbemerkung 2.3:
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der BRAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO.
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der BRAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
Unterabschnitt 1:
Anwaltsgerichtshof
2310
Verfahren im Allgemeinen
2,0
2311
Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der BRAO i. V. mit § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2310 ermäßigt sich auf
0,75
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 2:
Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache
2320
Verfahren im Allgemeinen
1,5
2321
Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der BRAO i. V. mit § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf
0,5
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 3:
Bundesgerichtshof
Vorbemerkung 2.3.3:
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist.
2330
Verfahren im Allgemeinen
2,5
2331
Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der BRAO i. V. mit § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
1,0
Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 4:
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
2400
Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAF-29147

1Anm. d. Red.: Bisherige Anlage zu Anlage 2 geworden gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 12) mit Wirkung v. .