BRAO Anlage 2 (zu § 193 Satz 1 und § 195
Satz 1)
Anlage 2 (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) [1]
Gebührenverzeichnis
Gliederung
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Teil 1: | Anwaltsgerichtliche Verfahren | ||||
Abschnitt 1: | Verfahren vor
dem Anwaltsgericht | ||||
Unterabschnitt 1: | Anwaltsgerichtliches Verfahren
erster Instanz | ||||
Unterabschnitt
2: | Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die
Rüge | ||||
Abschnitt 2: | Verfahren vor dem
Anwaltsgerichtshof | ||||
Unterabschnitt 1: | Berufung | ||||
Unterabschnitt 2: | Beschwerde | ||||
Unterabschnitt
3: | Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung
oder die Festsetzung eines Zwangsgelds | ||||
Abschnitt 3: | Verfahren vor
dem Bundesgerichtshof | ||||
Unterabschnitt 1: | Revision | ||||
Unterabschnitt 2: | Beschwerde | ||||
Unterabschnitt 3: | Verfahren wegen bei dem
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten oder
Berufsausübungsgesellschaften | ||||
Abschnitt 4: | Rüge wegen
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör | ||||
Teil 2: | Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen
Anwaltssachen | ||||
Abschnitt
1: | Erster
Rechtszug | ||||
Unterabschnitt 1: | Anwaltsgerichtshof | ||||
Unterabschnitt 2: | Bundesgerichtshof | ||||
Abschnitt
2: | Zulassung
Durchführung der Berufung | ||||
Abschnitt
3: | Vorläufiger
Rechtsschutz | ||||
Unterabschnitt
1: | Anwaltsgerichtshof | ||||
Unterabschnitt 2: | Bundesgerichtshof als
Rechtsmittelgericht in der Hauptsache | ||||
Unterabschnitt 3: | Bundesgerichtshof | ||||
Abschnitt 4: | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör | ||||
Teil 1: Anwaltsgerichtliche Verfahren
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Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz
der jeweiligen Gebühr 1110 bis 1112 | |
Vorbemerkung
1: | |||
(1) Im anwaltsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die
Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der
rechtskräftig verhängten Maßnahme. | |||
(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf
anwaltsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen,
so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, das
Mitglied der Rechtsanwaltskammer damit zu belasten. | |||
(3) Im Verfahren nach
Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene
Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens
das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug
des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens
zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die
nur im früheren Verfahren stattgefunden haben. | |||
Abschnitt 1: Verfahren vor dem Anwaltsgericht | |||
Unterabschnitt
1: Anwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz | |||
1110 | Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer
oder mehrerer der folgenden Maßnahmen: 1. einer Warnung, 2. eines Verweises, 3. einer Geldbuße | 240,00
EUR | |
1111 | Verfahren mit Urteil bei Verhängung eines Vertretungs-
oder Beistandsverbots nach
§ 114 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 4 der
BRAO | 360,00 EUR | |
1112 | Verfahren mit
Urteil bei Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder Aberkennung der
Rechtsdienstleistungsbefugnis | 480,00 EUR | |
Unterabschnitt 2:
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge | |||
1120 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung über die Rüge nach
§
74a Abs. 1 der BRAO: Der Antrag wird verworfen oder
zurückgewiesen..... | 160,00 EUR | |
Abschnitt 2: Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof | |||
Unterabschnitt 1:
Berufung | |||
1210 | Berufungsverfahren mit Urteil | 1,5 | |
1211 | Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil | 0,5 | |
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der
Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. | |||
Unterabschnitt 2:
Beschwerde | |||
1220 | Verfahren über Beschwerden im anwaltsgerichtlichen Verfahren, die
nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | ||
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen..... | 50,00
EUR | ||
Von dem Mitglied der
Rechtsanwaltskammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es rechtskräftig
eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. | |||
Unterabschnitt 3: Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds | |||
1230 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach
§ 57 Abs. 3 der
BRAO: | ||
Der Antrag wird verworfen oder
zurückgewiesen..... | 200,00 EUR | ||
Abschnitt 3: Verfahren vor dem Bundesgerichtshof | |||
Unterabschnitt 1:
Revision | |||
1310 | Revisionsverfahren mit Urteil oder mit
Beschluss nach
§ 116 Abs.
1 Satz 2 der BRAO i. V. mit
§
349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO | 2,0 | |
1311 | Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss
nach
§ 116 Abs.
1 Satz 2 der BRAO i. V. mit
§
349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO | 1,0 | |
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der
Begründungsfrist. | |||
Unterabschnitt 2:
Beschwerde | |||
1320 | Verfahren über die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision: Die Beschwerde wird verworfen oder
zurückgewiesen..... | 1,0 | |
1321 | Verfahren über sonstige Beschwerden im
anwaltsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften
gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder
zurückgewiesen..... | 50,00 EUR | |
Von dem
Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es
rechtskräftig eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. | |||
Unterabschnitt 3: Verfahren wegen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten oder Berufsausübungsgesellschaften | |||
1330 | Anwaltsgerichtliches Verfahren mit Urteil
bei Verhängung einer Maßnahme | 1,5 | |
1331 | 240,00 EUR | ||
1332 | 240,00 EUR | ||
Abschnitt 4: Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | |||
1400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör: | ||
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen
oder zurückgewiesen..... | 50,00
EUR |
Teil 2: Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
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Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach
§ 34
GKG | |
Abschnitt 1: Erster Rechtszug | |||
Unterabschnitt 1:
Anwaltsgerichtshof | |||
2110 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0 | |
2111 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | ||
1.
Zurücknahme der Klage | |||
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | |||
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor
Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in
der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, | |||
c) im Fall des
§ 112c
Abs. 1 Satz 1 der BRAO i. V. m.
§
93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach
§ 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, | |||
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, | |||
3.
gerichtlichen Vergleich oder | |||
4. Erledigungserklärungen nach
§ 112c
Abs. 1 Satz 1 der BRAO i. V. m.
§
161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten
ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten
folgt, | |||
es sei denn, dass bereits ein anderes als
eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in
der Hauptsache vorausgegangen ist: | |||
Die Gebühr 2110
ermäßigt sich auf | 2,0 | ||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere
Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | |||
Unterabschnitt
2: Bundesgerichtshof | |||
2120 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 | |
2121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | ||
1.
Zurücknahme der Klage | |||
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | |||
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor
Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der
Geschäftsstelle übermittelt wird, | |||
c) im Fall des
§ 112c
Abs. 1 Satz 1 der BRAO i. V. mit
§
93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach
§ 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, | |||
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, | |||
3.
gerichtlichen Vergleich oder | |||
4. Erledigungserklärungen nach
§ 112c
Abs. 1 Satz 1 der BRAO i. V. m.
§
161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten
ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten
folgt, | |||
es sei denn, dass bereits ein anderes als
eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in
der Hauptsache vorausgegangen ist: | |||
Die Gebühr 2120
ermäßigt sich auf | 3,0 | ||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere
Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | |||
Abschnitt
2: Zulassung und Durchführung der Berufung | |||
2200 | Verfahren über die
Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag abgelehnt wird | 1,0 | |
2201 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag
zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet
wird | 0,5 | |
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die
Berufung zugelassen wird. | |||
2202 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 | |
2203 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung
oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht
eingegangen ist: | ||
Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf | 1,0 | ||
Erledigungserklärungen nach
§ 112c
Abs. 1 Satz 1 der BRAO i. V. mit
§
161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine
Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor
mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der
Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | |||
2204 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 2203 erfüllt
ist, durch | ||
1. Zurücknahme der Berufung oder der
Klage | |||
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | |||
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor
Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der
Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | |||
c) im Fall des
§ 112c
Abs. 1 Satz 1 der BRAO i. V. m.
§
93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach
§ 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, | |||
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, | |||
3.
gerichtlichen Vergleich oder | |||
4. Erledigungserklärungen nach
§ 112c
Abs. 1 Satz 1 der BRAO i. V. m.
§
161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten
ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten
folgt, | |||
es sei denn, dass bereits ein anderes als
eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache
vorausgegangen ist: | |||
Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf | 3,0 | ||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände
erfüllt sind. | |||
Abschnitt
3: Vorläufiger Rechtsschutz | |||
Vorbemerkung 2.3:
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der BRAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO. (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der BRAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. | |||
Unterabschnitt 1:
Anwaltsgerichtshof | |||
2310 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0 | |
2311 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | ||
1.
Zurücknahme des Antrags | |||
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | |||
b) wenn eine solche
nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der
Geschäftsstelle übermittelt wird, | |||
2. gerichtlichen
Vergleich oder | |||
3. Erledigungserklärungen nach
§ 112c
Abs. 1 Satz 1 der BRAO i. V. mit
§
161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten
ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten
folgt, | |||
es sei denn, dass bereits ein Beschluss
über den Antrag vorausgegangen ist: | |||
Die Gebühr 2310
ermäßigt sich auf | 0,75 | ||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere
Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | |||
Unterabschnitt
2: Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache | |||
2320 | Verfahren im
Allgemeinen | 1,5 | |
2321 | Beendigung des
gesamten Verfahrens durch | ||
1. Zurücknahme des Antrags | |||
a) vor dem Schluss der
mündlichen Verhandlung oder, | |||
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem
der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, | |||
2.
gerichtlichen Vergleich oder | |||
3. Erledigungserklärungen nach
§ 112c
Abs. 1 Satz 1 der BRAO i. V. mit
§
161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten
ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten
folgt, | |||
es sei denn, dass bereits ein Beschluss
über den Antrag vorausgegangen ist: | |||
Die Gebühr 2320
ermäßigt sich auf | 0,5 | ||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere
Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | |||
Unterabschnitt
3: Bundesgerichtshof | |||
Vorbemerkung 2.3.3:
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist. | |||
2330 | Verfahren im Allgemeinen | 2,5 | |
2331 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | ||
1.
Zurücknahme des Antrags | |||
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, | |||
b) wenn eine solche
nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der
Geschäftsstelle übermittelt wird, | |||
2. gerichtlichen
Vergleich oder | |||
3. Erledigungserklärungen nach
§ 112c
Abs. 1 Satz 1 der BRAO i. V. mit
§
161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten
ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten
folgt, | |||
es sei denn, dass bereits ein Beschluss
über den Antrag vorausgegangen ist: | 1,0 | ||
Die Gebühr 2330
ermäßigt sich auf | |||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere
Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | |||
Abschnitt 4: Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | |||
2400 | Verfahren über die
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: | ||
Die Rüge
wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR | ||
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAF-29147
1Anm. d. Red.: Bisherige Anlage zu Anlage 2 geworden gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 12) mit Wirkung v. .