Vierter Teil: Die Rechtsanwaltskammern
Zweiter Abschnitt: Organe der Rechtsanwaltskammer [1]
Dritter Unterabschnitt: Kammerversammlung [2]
§ 86 Einladung und Einberufungsfrist [3] [4]
1Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung einzuberufen. 2Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. 3In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden.
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OAAAF-29147
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1121) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1121) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: § 86 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2154) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: Gemäß Art.
13 Nr. 4 i. V. mit Art. 74 Abs. 1 Gesetz v.
(BGBl 2024 I Nr. 323) werden in § 86 mit
Wirkung v.
wie folgt geändert:
a) In Satz
1 werden nach dem Wort „schriftliche“ die Wörter „oder
elektronische“ eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender
Satz eingefügt: „Verfügt das Mitglied über eines der in § 37 Satz 1 oder
3 genannten Postfächer, so soll eine elektronische Einladung über dieses
Postfach erfolgen.“