BRAO § 71
Vierter Teil: Die Rechtsanwaltskammern
Zweiter Abschnitt: Organe der Rechtsanwaltskammer [1]
Erster Unterabschnitt: Vorstand [2]
§ 71 Beschlussfähigkeit des Vorstandes [3]
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
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OAAAF-29147