BRAO § 67
Vierter Teil: Die Rechtsanwaltskammern
Zweiter Abschnitt: Organe der Rechtsanwaltskammer [1]
Erster Unterabschnitt: Vorstand [2]
§ 67 Recht zur Ablehnung der Wahl [3]
Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann ablehnen,
wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist;
wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.
Fundstelle(n):
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OAAAF-29147