BRAO § 66

Vierter Teil: Die Rechtsanwaltskammern

Zweiter Abschnitt: Organe der Rechtsanwaltskammer [1]

Erster Unterabschnitt: Vorstand [2]

§ 66 Ausschluss von der Wählbarkeit [3]

Zum Mitglied des Vorstandes kann nicht gewählt werden ein Rechtsanwalt,

  1. gegen den ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet oder ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150, 161a) verhängt worden ist;

  2. gegen den die öffentliche Klage wegen einer Straftat, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist;

  3. gegen den in den letzten fünf Jahren ein Verweis oder eine Geldbuße (§ 114 Absatz 1 Nummer 3) oder in den letzten zehn Jahren ein Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4) verhängt oder in den letzten fünfzehn Jahren auf die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt worden ist.

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OAAAF-29147

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1121) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1121) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: § 66 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1121) mit Wirkung v. .