BRAO § 65
Vierter Teil: Die Rechtsanwaltskammern
Zweiter Abschnitt: Organe der Rechtsanwaltskammer [1]
Erster Unterabschnitt: Vorstand [2]
§ 65 Voraussetzungen der Wählbarkeit [3]
Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer
Mitglied der Kammer ist und
den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.
Fundstelle(n):
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OAAAF-29147