Dritter Teil: Die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und die berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte [1]
Erster Abschnitt: Allgemeines [2]
§ 52 Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen [3] [4]
(1) 1Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden:
durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme;
durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.
2Für Berufsausübungsgesellschaften gilt Satz 1 entsprechend.
(2) 1Die Mitglieder einer Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkung haften aus dem zwischen ihr und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnis als Gesamtschuldner. 2Die persönliche Haftung auf Schadensersatz kann auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschränkt werden auf einzelne Mitglieder einer Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkung, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten und namentlich bezeichnet sind. 3Die Zustimmungserklärung zu einer solchen Beschränkung darf keine anderen Erklärungen enthalten und muß vom Auftraggeber unterschrieben sein.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAF-29147
1Anm. d. Red.: Dritter Teil i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2278) mit Wirkung v. 9. 9. 1994.
2Anm. d. Red.: Erster Abschnitt i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2600) mit Wirkung v. 1. 3. 1999.
3Anm. d. Red.: § 52 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: Gemäß Art.
13 Nr. 2 i. V. mit Art. 74 Abs. 1 Gesetz v.
(BGBl 2024 I Nr. 323) wird § 52 mit Wirkung
v.
wie folgt geändert:
a) In
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „schriftliche Vereinbarung im
Einzelfall“ durch die Wörter „im Einzelfall in Textform getroffene
Vereinbarung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die
Wörter „muß vom Auftraggeber unterschrieben sein“ durch die Wörter
„bedarf der Textform“ ersetzt.