BRAO § 49c
Dritter Teil: Die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und die berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte [1]
Erster Abschnitt: Allgemeines [2]
§ 49c Einreichung von Schutzschriften [3]
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich zum Schutzschriftenregister nach § 945a der Zivilprozessordnung einzureichen.
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OAAAF-29147