BRAO § 49
Dritter Teil: Die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und die berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte [1]
Erster Abschnitt: Allgemeines [2]
§ 49 Pflichtverteidigung und Beistandsleistung [3]
(1) Der Rechtsanwalt muss eine Verteidigung oder Beistandsleistung übernehmen, wenn er nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder des IStGH-Gesetzes zum Verteidiger oder Beistand bestellt ist.
(2) § 48 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
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OAAAF-29147