Zweiter Teil: Zulassung und allgemeine Vorschriften [1]
Erster Abschnitt: Zulassung zur Rechtsanwaltschaft [2]
§ 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts [3]
1Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer
die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,
die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder
über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.
2Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAF-29147