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BRAO § 34

Zweiter Teil: Zulassung und allgemeine Vorschriften [1]

Dritter Abschnitt: Verwaltungsverfahren [2]

§ 34 Zustellung [3]

Verwaltungsakte, durch die die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer begründet oder versagt wird oder erlischt oder durch die eine Befreiung oder Erlaubnis versagt, zurückgenommen oder widerrufen wird, sind zuzustellen.

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OAAAF-29147

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449) mit Wirkung v. 1. 9. 2009.

3Anm. d. Red.: § 34 i. d. F. des Gesetzes v. 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449) mit Wirkung v. 1. 9. 2009.

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