BRAO § 31c
Zweiter Teil: Zulassung und allgemeine Vorschriften [1]
Zweiter Abschnitt: Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis [2]
§ 31c Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis [3]
Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht über die Suche nach § 31 Absatz 2 Satz 3 hinaus über das auf den Internetseiten der Europäischen Kommission bestehende elektronische Suchsystem (Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis) den Abruf derjenigen im Gesamtverzeichnis eingetragenen Angaben, die Gegenstand des Europäischen Rechtsanwaltsverzeichnisses sind.
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OAAAF-29147