BRAO § 29
Zweiter Teil: Zulassung und allgemeine Vorschriften [1]
Zweiter Abschnitt: Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis [2]
§ 29 Befreiung von der Kanzleipflicht [3]
(1) Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreien.
(2) Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.
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OAAAF-29147