Dreizehnter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften [1]
§ 211 Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt [2]
(1) Die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit besitzen auch Personen, die bis zum die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben.
(2) Rechtsanwälte, die schon nach dem Rechtsanwaltsgesetz vom zugelassen waren oder die auf Grundlage des Absatzes 1 zugelassen sind, erfüllen die Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 und § 101 Abs. 1 Satz 2.
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OAAAF-29147