Dreizehnter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften [1]
§ 209a Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften [2]
(1) Wenn eine Gesellschaft vor dem als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen war, gilt diese Zulassung als Zulassung der Berufsausübungsgesellschaft nach § 59f Absatz 1.
(2) 1Berufsausübungsgesellschaften, die
am bestanden,
nach § 59f Absatz 1 zulassungsbedürftig sind und
nicht schon nach Absatz 1 als zugelassen gelten,
müssen bis zum eine Zulassung beantragen. 2Ihnen stehen bis zur Entscheidung der zuständigen Rechtsanwaltskammer über den Antrag auf Zulassung die Befugnisse nach den §§ 59k und 59l zu.
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OAAAF-29147