BRAO § 196

Zehnter Teil: Kosten in Anwaltssachen [1]

Dritter Abschnitt: Kosten im anwaltsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung [2]

§ 196 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens [3]

(1) Einem Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Entschließung der Staatsanwaltschaft (§ 123 Abs. 2) zurücknimmt, sind die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

(2) Wird ein Antrag des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 122 Absatz 2, des § 150a oder des § 161a Abs. 2 verworfen, so sind die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen.

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OAAAF-29147

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1121) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1121) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: § 196 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .