BRAO § 193
Zehnter Teil: Kosten in Anwaltssachen [1]
Zweiter Abschnitt: Kosten in gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen [2]
§ 193 Gerichtskosten [3]
1In verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. 2Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
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OAAAF-29147