BRAO § 188
Neunter Teil: Die Bundesrechtsanwaltskammer
Zweiter Abschnitt: Organe der Bundesrechtsanwaltskammer [1]
Zweiter Unterabschnitt: Hauptversammlung [2]
§ 188 Vertretung der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung [3]
(1) Die Rechtsanwaltskammern werden in der Hauptversammlung durch ihre Präsidenten vertreten.
(2) Der Präsident einer Rechtsanwaltskammer kann durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.
Fundstelle(n):
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OAAAF-29147