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BRAO § 183

Neunter Teil: Die Bundesrechtsanwaltskammer

Zweiter Abschnitt: Organe der Bundesrechtsanwaltskammer [1]

Erster Unterabschnitt: Präsidium [2]

§ 183 Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums

1Die Mitglieder des Präsidiums üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. 2Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.

Fundstelle(n):
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KIEHL OAAAF-29147

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1121) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1121) mit Wirkung v. .

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