BRAO § 183
Neunter Teil: Die Bundesrechtsanwaltskammer
Zweiter Abschnitt: Organe der Bundesrechtsanwaltskammer [1]
Erster Unterabschnitt: Präsidium [2]
§ 183 Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums
1Die Mitglieder des Präsidiums üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. 2Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.
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OAAAF-29147