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BRAO § 181

Neunter Teil: Die Bundesrechtsanwaltskammer

Zweiter Abschnitt: Organe der Bundesrechtsanwaltskammer [1]

Erster Unterabschnitt: Präsidium [2]

§ 181 Recht zur Ablehnung der Wahl

Die Wahl zum Mitglied des Präsidiums kann ablehnen,

  1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;

  2. wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Präsidiums gewesen ist.

Fundstelle(n):
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OAAAF-29147

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1121) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1121) mit Wirkung v. .

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