BRAO § 179
Neunter Teil: Die Bundesrechtsanwaltskammer
Zweiter Abschnitt: Organe der Bundesrechtsanwaltskammer [1]
Erster Unterabschnitt: Präsidium [2]
§ 179 Zusammensetzung des Präsidiums [3]
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ein Präsidium.
(2) Das Präsidium besteht aus
dem Präsidenten,
mindestens drei Vizepräsidenten,
dem Schatzmeister.
(3) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Die Hauptversammlung kann weitere Vizepräsidenten bestimmen.
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OAAAF-29147