Neunter Teil: Die Bundesrechtsanwaltskammer
Erster Abschnitt: Allgemeines
§ 178 Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer [1]
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer erhebt von den Rechtsanwaltskammern Beiträge, die zur Deckung des persönlichen und sächlichen Bedarfs bestimmt sind.
(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung festgesetzt.
(3) Die Hauptversammlung kann einzelnen wirtschaftlich schwächeren Rechtsanwaltskammern Erleichterungen gewähren.
Fundstelle(n):
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OAAAF-29147
1Anm. d. Red.: § 178 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1121) mit Wirkung v. .