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BRAO § 176

Neunter Teil: Die Bundesrechtsanwaltskammer

Erster Abschnitt: Allgemeines

§ 176 Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer [1]

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Staatsaufsicht über die Bundesrechtsanwaltskammer. 2Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Bundesrechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAF-29147

1Anm. d. Red.: § 176 i. d. F. des Gesetzes v. 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) mit Wirkung v. 8. 9. 2015.

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