BRAO § 169
Achter Teil: Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
Zweiter Abschnitt: Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof [1]
§ 169 Mitteilung des Wahlergebnisses [2]
(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses teilt das Ergebnis der Wahlen dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit.
(2) Die Anträge der vom Wahlausschuß benannten Rechtsanwälte, sie beim Bundesgerichtshof zuzulassen, sind der Mitteilung beizufügen.
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OAAAF-29147