Siebenter Teil: Anwaltsgerichtliches Verfahren [1]
Fünfter Abschnitt: Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme [2]
§ 161 Bestellung einer Vertretung [3]
(1) 1Für ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird von der Rechtsanwaltskammer eine Vertretung bestellt, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. 2Vor der Bestellung ist das Mitglied zu hören. 3Es kann eine Vertretung vorschlagen.
(2) § 53 Absatz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 sowie § 54 Absatz 1, 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
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OAAAF-29147