BRAO § 158
Siebenter Teil: Anwaltsgerichtliches Verfahren [1]
Fünfter Abschnitt: Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme [2]
§ 158 Außerkrafttreten des Verbots [3]
Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,
wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 lautendes Urteil ergeht oder
wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht abgelehnt wird.
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OAAAF-29147