Siebenter Teil: Anwaltsgerichtliches Verfahren [1]
Fünfter Abschnitt: Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme [2]
§ 156 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot [3]
(1) Gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das einem gegen sich ergangenen Berufsoder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 verhängt, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere anwaltsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint.
(2) Gerichte oder Behörden haben ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das entgegen einem Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückzuweisen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAF-29147