BRAO § 152
Siebenter Teil: Anwaltsgerichtliches Verfahren [1]
Fünfter Abschnitt: Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme [2]
§ 152 Abstimmung über das Verbot
Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAF-29147