Siebenter Teil: Anwaltsgerichtliches Verfahren [1]
Zweiter Abschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug [2]
Dritter Unterabschnitt: Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht [3]
§ 137 Beweisaufnahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter [4]
1Das Anwaltsgericht kann eines seiner Mitglieder beauftragen, Zeugen oder Sachverständige zu vernehmen. 2Es kann auch ein anderes Anwaltsgericht oder das Amtsgericht um die Vernehmung ersuchen. 3Zeugen oder Sachverständige sind jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer in der Hauptverhandlung zu vernehmen, es sei denn, dass sie voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert sind oder ihnen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.
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OAAAF-29147
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1121) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1121) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1121) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: § 137 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .