BRAO § 13
Zweiter Teil: Zulassung und allgemeine Vorschriften [1]
Erster Abschnitt: Zulassung zur Rechtsanwaltschaft [2]
§ 13 Erlöschen der Zulassung [3]
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt ist oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist.
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OAAAF-29147