BRAO § 117b

Siebenter Teil: Anwaltsgerichtliches Verfahren [1]

Erster Abschnitt: Allgemeines

Erster Unterabschnitt: Allgemeine Verfahrensregeln [2]

§ 117b Akteneinsicht [3]

1Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer und das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das einer Verletzung seiner Pflichten beschuldigt wird, sind befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. 2Für die Akteneinsicht durch das Mitglied ist § 147 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

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OAAAF-29147

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1121) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: § 117b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .