BRAO § 114

Sechster Teil: Anwaltgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen [1]

§ 114 Anwaltsgerichtliche Maßnahmen [2] [3]

(1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Rechtsanwälte

  1. Warnung,

  2. Verweis,

  3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,

  4. Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden,

  5. Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft.

(2) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften

  1. Warnung,

  2. Verweis,

  3. Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,

  4. Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren als Vertreter oder Beistand tätig zu werden,

  5. Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis.

(3) Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.

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OAAAF-29147

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1121) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 114 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 18 i. V. mit Art. 13 Abs. 2 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 320) wird nach § 114 Abs.1 mit Wirkung v. folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Im Fall des § 73 Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft
1. bei Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und
2. bei Mitgliedern von Aufsichtsorganen die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen.“