BRAO § 112
Fünfter Teil: Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen [1]
Dritter Abschnitt: Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen
§ 112 Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer [2]
Für die Aufwandsentschädigung der anwaltlichen Beisitzer und für den Ersatz ihrer Reisekosten gilt § 103 Abs. 6 entsprechend.
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OAAAF-29147