Keine Minderung des Entgelts für Arzneimittellieferungen pharmazeutischer Unternehmen durch Zahlung von für private Krankenkassen
bzw. Beihilfeträger bestimmte Abschläge an die „Zentrale Stelle zur ABrechnung von Arzneimittelrabatten” (ZESAR)
Zeitpunkt der Zustellung einer per Empfangsbekenntnis zugestellten Klageschrift bei einer Behörde
Leitsatz
1. Die – für private Krankenkassen und Träger der Beihilfe in Krankheitsfällen bestimmten – Abschläge auf den Netto-Herstellerpreis
verschreibungspflichtiger Arzneimittel, die pharmazeutische Unternehmen nach § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel
(AMRabG) seit dem an die ZESAR zu leisten haben, können auch unter Berücksichtigung des Unionsrechts und der EuGH-Rechtsprechung
nicht bei der Bemessung des Entgelts i.S. des § 10 Abs. 1 S. 2 UStG oder als Änderung der Bemesssungsgrundlage gem. § 17 Abs.
1 S. 1 UStG bezüglich der Arzneimittellieferungen an Apotheken oder Zwischenhändler berücksichtigt werden.
2. Dass gem. § 130a SGB V gegenüber gesetzlichen Krankenversicherungen gewährte Rabatte bei den pharmazeutischen Unternehmen
zu Entgeltminderungen i. S. d. § 17 UStG führen, ist in den unterschiedlichen Systemen der gesetzlichen Krankenversicherung
einerseits und der privaten Krankenversicherung/Beihilfe andererseits begründet und kann daher keine Gleichbehandlung bei
der Umsatzsteuer rechtfertigen.
3. Bei einer Behörde wird die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach § 53 Abs. 2 FGO, § 174 ZPO dadurch bewirkt, dass der
Vorsteher oder der nach der Aufgabenverteilung zuständige Bedienstete in der Bereitschaft, die Zustellung entgegenzunehmen,
den Inhalt des Schriftstücks zur Kenntnis nimmt. Erst mit dieser Kenntnisnahme (nicht schon bei Eingang im Behördengebäude)
wird die Zustellung wirksam.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 10 Nr. 10 DStRE 2016 S. 412 Nr. 7 EFG 2015 S. 1484 Nr. 17 KAAAF-28830
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