Klage gegen Einspruchsentscheidung; selbständige Beschwer
Leitsatz
Im finanzgerichtlichen Verfahren ist eine isolierte Klage gegen eine Einspruchsentscheidung dann zuzulassen, wenn die Finanzbehörde
einen Einspruch gem. § 358 Satz 2 AO als unzulässig verwirft. Die gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt zusätzliche
selbständige Beschwer einer solchen Einspruchsentscheidung besteht darin, dass dem Stpfl. eine Tatsacheninstanz genommen wird
und das FA an einer erneuten Prüfung der Sache gehindert und damit nicht in der Lage ist, dem Einspruch abzuhelfen.
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 10 Nr. 46 DStRE 2017 S. 176 Nr. 3 EFG 2016 S. 129 Nr. 2 AAAAF-28816
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