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Lohnsteuer; | Diebstahlsicherungssystem in einem Dienstwagen (§§ 6, 8 EStG)
Nach Auffassung der OFD Koblenz (Kurzinformation ESt Nr. 011/03 v. - S 2334 A) sind die Aufwendungen für den Einbau von Diebstahlsicherungssystemen in ein dem AN zur Nutzung überlassenes Kfz bei der Ermittlung des maßgebenden Listenpreises nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG als Sonderausstattung zu berücksichtigen. Auch die Aufwendungen für Navigationsgeräte werden als Sonderausstattung behandelt.