1. Auch in einer Bedarfsgemeinschaft bleiben die Ansprüche den einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zugeordnet und somit deren Individualansprüche. Dies gilt grds. auch für den Sonderbedarf auf Wohnungserstausstattung. Die Bedarfsgemeinschaft ist kein Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft.
2. § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB II dient als prozedurale Regelung der Verwaltungspraktikabilität, und begründet keinen "Gesamtanspruch" der Bedarfsgemeinschaft. § 38 Abs. 1 SGB II gilt nicht für das gerichtliche Verfahren.
3. Der Meistbegünstigungsgrundsatz gilt 9 nach Ablauf der vom BSG in der Entscheidung vom (Az.: B 7b AS 8/06 R) festgelegten Übergangsfrist 9 nicht für die Bestimmung des Klägers.
4. Ein Erstattungsanspruch für selbstbeschaffte Einrichtungsgegenstände setzt 9 von den Fällen einer unaufschiebbaren Leistung abgesehen 9 eine vorherige Antragstellung bei der Behörde voraus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAF-19184
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