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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 6 U 50/15

Gesetze: BGB § 133; SGG § 123; SGG § 140; SGG § 92; SGB 7 § 56

Leitsatz

Leitsatz:

1. Rechtsmittelführende sind beschwert, wenn die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung hinter ihrem Begehren zurückbleibt, was auch der Fall ist, wenn unter Verstoß gegen § 123 SGG die Klage als unzulässig abgewiesen worden ist.

2. Die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens (§ 92 Abs. 1 Satz 1 SGG) erfordert, dass Rechtsschutzsuchende, neben dem was sie mit der Klage verfolgen, den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt nennen, womit noch nicht der Streitgegenstand im prozessrechtlichen Sinne gemeint ist.

Fundstelle(n):
AAAAF-19167

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