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Fahrschulunterricht vorerst von der Umsatzsteuer befreit?
Das FG Berlin-Brandenburg hat in o. g. Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorerst entschieden, dass Umsätze, die im Zusammenhang mit der Erteilung von Fahrschulunterricht stehen, von der Umsatzsteuer befreit sind.
A. Beschluss des Finanzgerichts
Nach Auffassung des Finanzgerichts () ist die Fahrausbildung nicht darauf beschränkt, verkehrstechnische Fähigkeiten zu schulen, sondern soll den Teilnehmern auch weitere, dem Gemeinwohl dienende Kenntnisse vermitteln.
So habe der Verordnungsgeber in § 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung bestimmt, dass die Bereitschaft und Fähigkeit zum rücksichtsvollen und partnerschaftlichen Verhalten gefördert, das Bewusstsein für die Bedeutung von Emotionen beim Fahren geschult und die Verantwortung für Leben und Gesundheit, Umwelt und Eigentum im Unterricht behandelt werden sollen.
Damit spreche bei summarischer Prüfung vieles dafür, dass Fahrschulunterricht nach den europarechtlichen Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie und deren Art. 132 Abs. 1 Buchst. j umsatzsteuerfrei sei.
Die Vorschrift, nach der der von Privatlehrern erteilte Schulunterricht von der Umsatzsteuer befreit i...