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Eheverträge im Wandel der Zeit
Gestaltungsmöglichkeiten nach aktueller Rechtslage
Eheverträge werden sehr häufig geschlossen. Die Gestaltungsfreiheit der Eheleute ist jedoch nicht unbegrenzt. Das BVerfG hat bereits mit Urteil vom - 1 BvR 12/92 NWB RAAAB-85259) entschieden: „Die Eheschließungsfreiheit rechtfertigt nicht die Freiheit zu unbegrenzter Ehevertragsgestaltung und insbesondere nicht eine einseitige ehevertragliche Lastenverteilung.“ Der NWB JAAAC-06566) hat darauf aufbauend seine sog. Kernbereichslehre entwickelt, nach welcher im Hinblick auf eine etwaige Sittenwidrigkeit Eheverträge einer Kontrolle zu unterziehen sind. Danach steht insbesondere der Betreuungsunterhalt nicht zur Disposition der Eheleute, jedenfalls wenn ein Kinderwunsch nicht ausgeschlossen werden kann. Sehr bedeutsam ist auch der Versorgungsausgleich, um einer Altersarmut vorzubeugen. Umgekehrt hat die Rechtsprechung allerdings bislang Vereinbarungen zum Güterstand weitestgehend akzeptiert, insbesondere weil das Gesetz selber den Eheleuten dazu Wahlrechte (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft) einräumt. Der Wandel der Zeit hat aller...