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LSG Bayern Beschluss v. - L 7 R 759/15 B

Leitsatz

Leitsatz:

1. In Statusfeststellungsverfahren ist regelmäßig gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert von 5.000,- Euro festzusetzen.

2. Eine Festsetzung eines Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache ist nicht möglich. Der Antrag des Klägers geht bei einer Statusfeststellung auf Anfechtung der Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht oder Nichtversicherung in den Zweigen der Sozialversicherung. Der Antrag richtet sich nicht gegen bestimmte Beiträge zur Sozialversicherung. Umstände, die über den konkreten Antrag hinausgehen, bleiben aber außer Betracht.

Fundstelle(n):
QAAAF-18797

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