Anordnung der Vorauszahlung der Gerichtskosten und Festsetzung des Streitwerts: Statthaftigkeit der Beschwerde; zulässiges Rechtsmittel gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts
Gesetze: § 66 Abs 3 GKG, § 66 Abs 4 GKG, § 66 Abs 5 GKG, § 66 Abs 6 GKG, § 66 Abs 8 GKG, § 67 Abs 1 S 2 GKG
Instanzenzug: LG Aachen Az: 2 T 217/15vorgehend AG Aachen Az: 101 C 287/15
Gründe
1I. Das Amtsgericht Aachen hat mit Beschluss vom den Streitwert für die von der Klägerin gegen die beiden Beklagten beabsichtigte Klage auf 4.000 € festgesetzt und die Zustellung der Klageschrift von der Zahlung einer Gebühr in Höhe von 381 € abhängig gemacht. Die gegen die Festsetzung des Streitwertes und die Anordnung der Vorauszahlung gerichtete Beschwerde der Klägerin hat das Landgericht Aachen zurückgewiesen. Dagegen richtet sich das beim Bundesgerichtshof eingelegte, als "Beschwerde" und "Revision" bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin.
2II. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Klägerin nicht zuständig.
3Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags findet gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG die Beschwerde statt. Die Vorschriften des § 66 Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und 5, Abs. 6 und 8 GKG sind entsprechend anwendbar (§ 67 Abs. 1 Satz 2 GKG). Danach findet gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts hinsichtlich der Anordnung einer Vorauszahlung und der Festsetzung des Streitwerts nicht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, sondern gemäß § 66 Abs. 4 Satz 3 GKG allein die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht statt (vgl. , juris Rn. 16). Eine Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen (BGH aaO juris Rn. 10).
4III. Das Rechtsmittel der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin ist deshalb in eine weitere Beschwerde umzudeuten. Die Sache ist danach zur Entscheidung an das zuständige Oberlandesgericht abzugeben, dem die Entscheidung darüber vorbehalten ist, über das mangels Zulassung der weiteren Beschwerde durch das Beschwerdegericht voraussichtlich nicht statthafte Rechtsmittel der Klägerin zu entscheiden.
Büscher Koch Löffler
Schwonke Feddersen
Fundstelle(n):
NJW-RR 2016 S. 188 Nr. 3
CAAAF-18715